Auf Antrag einer Tarifvertragspartei ermöglicht Paragraf 5 des Tarifvertragsgesetzes dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, einen Tarifvertrag unter bestimmten Voraussetzungen und in Absprache mit einem Ausschuss, der aus jeweils drei Vertretern der führenden Berufsverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht, allgemein verbindlich zu erklären. Es ist daher ratsam – auch weil dieses Verzeichnis nicht alle Angaben zu jedem Tarifvertrag enthalten kann -, für jeden Fall Unter Berufung auf den geltenden Tarifvertrag und den konkreten Zeitraum von: Das nachstehende Verzeichnis die derzeit gültigen Fassungen aller Tarifverträge, die allgemein für obligatorisch erklärt wurden, anzufordern. Die Tarifverträge sind im Verzeichnis bis zum vollständigen Ablauf ihrer allgemeinen Verpflichtung im Lohnregister als gültig aufgeführt. Die allgemeine Verpflichtung wird manchmal rückwirkend erklärt. Das Ablaufen der allgemeinen Verpflichtung wird manchmal erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. In einigen Fällen ist daher ein Tarifvertrag möglicherweise noch nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt, auch wenn seine allgemeine Verpflichtung später zu einem früheren Zeitpunkt erklärt wird. Ebenso kann es Fälle geben, in denen ein Tarifvertrag noch als gültig und allgemein obligatorisch aufgeführt ist, obwohl seine allgemeine Verpflichtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen ist. Einige allgemeine Verpflichtungserklärungen werden mit Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf den Umfang oder den Inhalt des Tarifvertrags abgegeben. Von den rund 64.300 Tarifverträgen, die im Lohnregister eingetragen sind, sind derzeit 460 in der Regel verbindlich (233 originale und 227 geänderte oder ergänzte Tarifverträge), von denen 186 (auch) in den neuen Bundesländern gelten. Aufgrund neuer allgemeinen Verpflichtungserklärungen und/oder des Auslaufens allgemeingültiger Tarifverträge unterliegt die Gesamtheit der allgemein verbindlichen Tarifverträge ständigen Änderungen. Gehalts-/Manteltarifverträge: neuer Gehaltstarif, gültig ab 01.04.2019 Manteltarifvertrag MFA 2017 alter Gehaltsfür MFA 2017 Um verzögerungen der Eintragung der Berufsausbildungsverträge in der Kammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungen zu vermeiden, gebissen wir, bei der Einreichung zu beachten: Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von kündigungsgründen werden. Nach Beendigung der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gewellt werden: Berufsausbildungsvertrag Spätestens vor Beginn der Ausbildung muss der Berufsausbildungsvertrag schriftlich abgeschlossen und zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei der Bezirksärztekammer Pfalz werden. Der Beginn des Ausbildungsverhältnisses darf nicht vor dem 1.
Juli und nicht nach dem 30. September eines Jahres liegen. (Beibeginn innerhalb des Zeitraumes ab 1. Oktober bis 31. Januar kann die Auszubildenden nicht mehr in der Sommerprüfung, sondern muss an der Winterprüfung).